Sorgerecht

Dieser Artikel richtet sich nach unserem Gesetz und nicht nach dem Verfasser

Teil des Personensorgerechts. Das elterliche Sorgerecht besteht aus der Personensorge und der Vermögenssorge. Die Personensorge umfasst auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht, d. h. das Recht der/des Sorgeberechtigten, den Wohnort und die Wohnung des Kindes zu bestimmen. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht kann von der Personensorge abgetrennt werden, wenn dies dem Kindeswohl am besten entspricht. Dabei kann es im übrigen bei der bisherigen Sorgerechtsregelung bleiben. Die Abspaltung des Aufenthaltsbestimmungsrechts kommt insbesondere in Betracht, wenn die Gefahr besteht, dass ein Elternteil das Kind in das Ausland bringt oder der sorgeberechtigte Elternteil die Herausgabe des Kindes zur Ausführung des Umgangsrechts des Kindes verweigert… Die Entscheidung über eine Abspaltung des Aufenthaltsbestimmungsrechts kann mit der erstmaligen Sorgerechtsentscheidung ergehen oder eine Sorgerechtsentscheidung nachträglich gemäß § 1696 BGB abändern. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht kann auch auf einen Pfleger übertragen werden. Das Recht und die Pflicht, für ein minderjähriges Kind zu sorgen.

Bildquellenangabe: © Gerd Altmann/AllSilhouettes.com  / pixelio.de

Allgemein

Das Sorgerecht unterteilt sich in die Personensorge und die Vermögenssorge, die grundsätzlich beiden Elterteilen zustehen. Nur im Falle einer Vertretung des Kindes benötigen die Eltern für bestimmte Rechtsgeschäft die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist Teil der Personensorge.

Gemeinsames Sorgerecht

Trennen sich die Eltern, berührt dies nicht die Sorgerechtszuständigkeit. Nur auf Antrag eines Elternteils kann das Sorgerecht einem Elternteil zugewiesen werden.

Auch im Rahmen der Scheidung wird nicht mehr automatisch über das Sorgerecht entschieden, beide Eltern bleiben ohne gerichtliche Entscheidung gemeinsam sorgeberechtigt. Jedoch kann auch dann ein Elternteil beantragen, dass ihm das alleinige Sorgerecht übertragen wird.

Das Sorgerecht ist nicht automatisch Bestandteil des Scheidungsverbunds, auf Antrag einer Partei kann es aber in den Verbund aufgenommen werden. Dieser Verbundantrag kann noch im Scheidungstermin gestellt werden mit der Folge, dass der Scheidungstermin platzt!

Das gemeinsame Sorgerecht im Alltag

Leben die Eltern eines gemeinsamen Sorgerecht nicht zusammen, so hat der Elternteil, bei dem das Kind lebt, die alleinige Sorgezuständigkeit für Entscheidungen des täglichen Lebens. Angelegenheiten, die für die Entwicklung des Kindes von erheblicher Bedeutung sind, müssen von beiden Elternteilen gemeinsam entschieden werden.

Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung sind:

  • Aufenthaltsbestimmungsrecht
  • Schulische Ausbildung
  • Berufsausbildung
  • Nicht eilige ärztliche Eingriffe

Können sich die Eltern bei Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind nicht auf eine Entscheidung festlegen, so kann nach einem Antrag eines Elternteils das Familiengericht die Entscheidungsbefugnis gemäß §1628 BGB auf ein Elternteil übertragen. Ausdrücklich unzulässig ist nach einer Entscheidung des BVerfG (04.12.2002 – 1 BvR 1870/02) das Treffen einer eigenen Sachentscheidung durch das Familiengericht.

Beantragung des alleinigen Sorgerechts

Nach der Trennung oder Scheidung der Eltern kann gemäß §1671 Abs. 1 BGB ein Elternteil einen Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts stellen. Zu den Voraussetzungen der Übertragung siehe Kindeswohl.

Die Übertragung des alleinigen Sorgerechts wird von dem BGH sehr restriktiv beurteilt. Nur wenn nach der Überzeugung des Tatrichters das gemeinsame Sorgerecht praktisch nicht durchführbar ist und die Eltern zu Entscheidungen zum Wohle des Kindes nicht in der Lage sind, kommt die Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil in Betracht (BGH 11.05.2005 – XII ZB 33/04).

Vor der Übertragung des gänzlichen alleinigen Sorgerechts ist die Möglichkeit der Übertragung der Alleinsorge auf Teilbereiche des Sorgerechts zu prüfen.

Verfahren zur Beantragung des alleinigen Sorgerechts

Das Verfahren unterliegt gemäß §12 FGG dem Amtsermittlungsgrundsatz.

Es bestehen gemäß §49a – 50c FGG für das Familiengericht folgende Anhörungspflichten:

  • Eltern
  • Jugendamt (s.a.§§50 SGB VIII,)
  • KindVon der Anhörung des Kindes wird abgesehen, wenn der andere Elternteil der Sorgerechtsübertragung zustimmt.Ist die Kindesanhörung durchzuführen, kann (und sollte) der Richter sie auch an einem anderen Ort, möglichst einem für das Kind vertrautem Ort, ausführen.

Die Anhörungspflichten bestehen in jeder Tatsacheninstanz, müssen also gegebenfalls bei einer Berufung wiederholt werden. Hintergrund ist, dass der Richter sich einen eigenen Eindruck verschaffen soll. Dies muss in den Akten niedergelegt sein.

Das persönliche Erscheinen ist gegebenfalls gemäß §33 FGG zu erzwingen, die Aussage selbst kann nicht erzwungen werden.

Eine weitere Besonderheit ist die Beiordnung eines Anwalt des Kindes.

Gefährdung des Kindeswohls

Ist das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes Kindes oder sein Vermögen gefährdet, so kann das Familiengericht gemäß §1666 BGB Maßnahmen zum Schutz des Kindes ergreifen. Die Norm ist somit auch die Anspruchsgrundlage für Eilentscheidungen.

Dies beinhaltet die teilweise oder gänzliche Entziehung des Sorgerechts.

Nicht miteinander verheiratete Eltern

Zu den Besonderheiten des Sorgerechts für Kinder nicht miteinander verheirateten Eltern siehe Nichteheliche Lebensgemeinschaft – Kinder.

Wurde einer allein sorgeberechtigten Mutter das Sorgerecht entzogen, so kann nach der Entscheidung des BGH (BGH 25.05.2005 – XII ZB 28/05) der nicht mit der Mutter verheiratete Vater das Sorgerecht weder durch eine Sorgeerklärung noch durch Heirat mit der Mutter erlangen. Möglich ist gemäß §1696 BGB allein die Übertragung des Sorgerechts durch gerichtliche Entscheidung.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.