Adoption

Dieser Artikel richtet sich nach unserem Gesetz und nicht nach dem Verfasser

Minderjährigenadoption:

Voraussetzungen:

  1. Die Annahme muss dem Kindeswohl dienen.
  2. Es muss zu erwarten sein, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht.
  3. Die Interessen bereits vorhandener Kinder dürfen nicht entgegenstehen.
  4. Die erforderlichen Zustimmungen müssen vorliegen.

Zuständig ist das Vormundschaftsgericht . Der Antrag kann durch die Annehmenden selbst oder durch einen Notar eingereicht werden. Der Adoption muss eine Probezeit vorausgehen, in der das Kind in der Familie zur Pflege lebte.

Bildquellenangabe: © Gerd Altmann/AllSilhouettes.com  / pixelio.de

Adoptionsfähig sind:

  • ein Ehepaar, wenn ein Ehepartner mindestens 25 Jahre, der andere mindestens 21 Jahre alt ist
  • ein einzelner Ehepartner, wenn das Kind des anderen adoptiert werden soll oder der andere nicht geschäftsfähig oder noch unter 21 Jahre ist
  • eine Einzelperson.

Die gemeinsame Adoption durch die Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft ist ausgeschlossen. Die Jugendämter begrenzen das Höchstalter der adoptierenden Eltern auf ca. 40 Jahre. Einwilligungserfordernis: Ein über 14 Jahre altes Kind kann in eine Adoption nur selbst einwilligen. Zur Adoption eines jüngeren Kindes müssen für das Kind der/die gesetzlichen Vertreter zustimmen. Zusätzlich müssen grundsätzlich beide Eltern zustimmen. Die Einwilligung kann bei Vorliegen gesetzlich festgelegter Fallgruppen gerichtlich ersetzt werden (§ 1748 BGB). Die in der Vergangenheit mögliche Ersetzung der Einwilligung des nicht ehelichen Vaters zur Adoption seines Kindes durch den Ehemann der Kindesmutter durch ein Gericht ist durch die Urteile BGH 23.03.2005 – XII ZB 10/03 und BVerfG 29.11.2005 – 1 BvR 1444/01 aufgehoben worden.

Folgen der Adoption: Mit der Adoption erlöschen die bisherigen verwandtschaftlichen Beziehungen des Kindes zu den leiblichen Eltern, es wird mit allen Rechten und Pflichten Kind der Adoptionseltern. Es erhält den Familiennamen der adoptierenden Eltern bzw., wenn kein gemeinsamer Familienname besteht, den Familiennamen eines Elternteils. Ab dem 16. Lebensjahr hat das Kind das Recht, Einsicht in die Personenstandsbücher zu nehmen, mit dem Ziel, seine wahre Identität zu erfahren..

Volljährigenadoption:

Es gelten die Grundsätze der Minderjährigenadoption mit folgenden Abweichungen:

Die Adoption muss anstatt dem Wohle des Kindes zu dienen sittlich gerechtfertigt sein. Die Adoption eines Ausländers sichert diesem kein Aufenthaltsrecht! Im Unterschied zur Minderjährigenadoption erstreckt sich die Volljährigenadoption nicht auch auf die Verwandten des Annehmenden.

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